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Ratgeber · 19 Min. Lesezeit

Ärztliche Aufklärung per Video: was erlaubt ist und was es bringt

Ärztliche Aufklärung per Video: warum das Gespräch nach § 630e BGB Pflicht bleibt, was ein Video ergänzen kann und was Studien dazu finden.

Von Viktor Bossert · Veröffentlicht am 19. Oktober 2026 · Zuletzt aktualisiert am 19. Oktober 2026

Für die ärztliche Aufklärung per Video gilt: Ein fertig produziertes Video kommt nur als Ergänzung in Frage. § 630e BGB verlangt, dass ein Mensch mündlich aufklärt, und lässt ergänzende Unterlagen in Textform zu. Ob ein Video rechtlich als solche Unterlage zählt, ist offen.

Praktisch kann ein Video das Gespräch gut ergänzen. Es bereitet vor, zeigt den Eingriff im Bild und lässt sich zu Hause wiederholen. Studien finden meist ein etwas besseres Verständnis. Eine neue Studie mit 44 Schwangeren aus einem einzigen Zentrum fand auch ein kürzeres Arztgespräch; die gesamte Aufklärungszeit unterschied sich dort nicht signifikant.

Ich biete solche Aufklärungsvideos selbst an, das Thema ist also auch mein Geschäft. Vorher habe ich über zehn Jahre als Physiotherapeut gearbeitet, zuletzt in der Schweiz, viele meiner Patienten kamen gerade aus der Klinik. Ich schreibe aus der Praxis, und dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall klärt das die Rechtsabteilung oder eine Fachanwältin für Medizinrecht; die Fundstellen stehen unten.

Was ein Video für einen bestimmten Eingriff etwa kostet, schätzt du im Preis-Konfigurator selbst ab.

Was verlangt § 630e BGB, wenn ein Video im Spiel ist?

Kurz gesagt: Aufklären muss ein Mensch im Gespräch, also der Behandelnde oder jemand mit der Ausbildung für den Eingriff. Ein Video kann dieses Gespräch vorbereiten und begleiten. Was der Patient für seine Entscheidung wissen muss, vor allem die Risiken, gehört ins Gespräch. Das hat der Bundesgerichtshof im November 2024 klargestellt.

§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt, dass die Aufklärung mündlich erfolgt, durch den Behandelnden oder eine Person mit der für die Maßnahme notwendigen Ausbildung. Ergänzend darf sie auf Unterlagen Bezug nehmen, die der Patient in Textform erhält. Ob ein Video eine solche Unterlage ist, ist rechtlich offen.

Den Grund nennt die Gesetzesbegründung von 2012: „Dem Patienten soll die Möglichkeit eröffnet werden, in einem persönlichen Gespräch mit dem Behandelnden gegebenenfalls auch Rückfragen zu stellen, so dass die Aufklärung nicht auf einen lediglich formalen Merkposten innerhalb eines Aufklärungsbogens reduziert wird.“

Am 5. November 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, wie weit eine Ergänzung reicht. Im Fall stand ein Risiko für einen Nerv im Aufklärungsbogen. Der Bundesgerichtshof musste unterstellen, dass es im Gespräch nicht genannt wurde, und hob das Urteil der Vorinstanz insoweit auf. Aus dem Leitsatz:

„Lediglich ergänzend, das heißt zur Wiederholung des Gesagten (als Gedächtnisstütze), zur bildlichen Darstellung und zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten und zur Vermittlung vertiefender Informationen, die hilfreich, für das Verständnis der Risiken aber nicht unbedingt notwendig sind, kann (muss aber nicht) auf Informationen in Textform Bezug genommen werden. Es muss jedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden.“

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2024, VI ZR 188/23, Leitsatz

Der Fall betraf einen Bogen; zu Videos hat der Bundesgerichtshof nichts entschieden. Für die Praxis ziehe ich daraus trotzdem eine Vorsichtsregel. Jedes Risiko, das für die Entscheidung wichtig ist und im Film vorkommt, sollte auch im Gespräch fallen.

Ein Nachbarfall ist die Aufklärung in der Videosprechstunde. Sie zählt als mündlich, weil Arzt und Patient live miteinander sprechen. Die Begründung zum Digitale-Versorgung-Gesetz sagt dazu: „Denn die nach Maßgabe des § 630e Absatz 1 BGB vorzunehmende Aufklärung des Patienten kann bereits nach geltendem Recht auch unter der Verwendung von Telekommunikationsmitteln erfolgen, solange diese den unmittelbaren sprachlichen Austausch zwischen dem Patienten und dem Behandelnden zulassen.“

Nach § 126b BGB ist Textform eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Ein reines Bewegtbild passt schlecht darauf. Eine Gerichtsentscheidung, ob ein Video darunterfällt, ließ sich bei einer Websuche für diesen Artikel im Oktober 2026 nicht finden.

Auf dem Stand von 2015 schrieb die Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner, Urteile zur Video-Aufklärung gebe es nicht. Ich würde mich deshalb nicht darauf verlassen, dass ein Video als Unterlage zählt. Das Gespräch sollte auch ohne den Film vollständig sein, und die Kernaussagen des Videos würde ich zusätzlich als Text mitgeben.

Wofür ein Aufklärungsvideo taugt

Kurz gesagt: Ein Video hilft bei der Lage eines Implantats, beim Ablauf eines Eingriffs und beim Verhalten in den Tagen danach, für das § 630c BGB eine eigene Informationspflicht vorsieht. Es kommt vor dem Gespräch, damit der Patient vorbereitet hineingeht. Danach lässt es sich zu Hause wiederholen, auch von Angehörigen, die im Gespräch nicht dabei waren.

Vom Gespräch bleibt oft wenig hängen, das ist gut untersucht. Der Neuropsychologe Roy Kessels hat die Studien dazu 2003 zusammengetragen.

Seine Übersicht gilt für Gespräche in der Medizin allgemein; die Aufklärung vor Eingriffen ist ein Teil davon. Menschen vergessen 40 bis 80 % dessen, was ihnen medizinisch erklärt wird, und zwar unmittelbar danach. Vom Rest ist fast die Hälfte falsch erinnert.

Aus meiner Zeit als Physiotherapeut kenne ich die Folge. Patienten hatten in der Klinik gesagt bekommen, was sie dürfen, und wussten es nicht mehr. Ich habe das für medconweb beschrieben.

Wer zu Hause pflegt, kennt den Inhalt oft nur aus zweiter Hand. In meinem Beitrag für Health&Care Management habe ich das die Kopie einer Kopie genannt.

Für das Verhalten nach dem Eingriff gilt rechtlich eine eigene Vorschrift. Nach § 630c Abs. 2 BGB muss der Behandelnde „in verständlicher Weise“ auch die „zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen“ erläutern. Die Gesetzesbegründung grenzt diese Information begrifflich von der Aufklärung nach § 630e ab. Als Beispiel nennt sie, wie oft ein Patient einen Verband wechseln oder Medikamente einnehmen muss.

Eine bestimmte Form schreibt § 630c Abs. 2 dafür nicht vor. Hier sehe ich den größten Nutzen eines Videos, solange jemand für Rückfragen erreichbar bleibt.

Für vier Aufgaben halte ich ein Video für gut geeignet.

  • Es zeigt, was der Bogen beschreibt: den Zugang, die Lage eines Geräts, den Weg eines Instruments durch den Körper.
  • Es hält die Grundinformation gleich, alle Patienten eines Eingriffs sehen dieselbe Grundlage. Die Autoren einer randomisierten Studie aus Bangkok (Thongkloung u. a., 2026) sehen die Animation als standardisierte Ergänzung zum individuellen Gespräch.
  • Es bereitet das Gespräch vor. Ein Bericht aus dem Bezirkskrankenhaus Reutte in Tirol über einen Narkosefilm hält fest, dass Patienten danach „eindeutig konkretere Fragen“ stellten. Eine Vergleichsgruppe hatte dieser Bericht nicht.
  • Es lässt sich wiederholen: Der Patient sieht den Film zu Hause noch einmal, auch zusammen mit Angehörigen, die die Pflege übernehmen.

Ein Video lohnt sich aus meiner Sicht vor allem bei Eingriffen, die oft vorkommen, gut standardisiert sind und sich schwer beschreiben lassen. Bei einem seltenen Eingriff mit sehr persönlichen Risiken trägt aus meiner Sicht das Gespräch fast alles. Die Aufklärung muss dort besonders genau auf den einzelnen Patienten zugeschnitten sein. Wenig bringt ein Video, wenn für den Film keine Zeit bleibt, etwa bei unaufschiebbaren Eingriffen. Dort kann die Aufklärung nach § 630e Abs. 3 BGB sogar ausnahmsweise entbehrlich sein.

Das Aufklärungsvideo gehört zu der Patientenkommunikation, die ich Kliniken und Herstellern anbiete. Welche Formen das sein können, steht unter Aufklärungsvideos. Ob ein Video zu einem bestimmten Eingriff und zum Aufklärungsablauf in deinem Haus passt, klären wir im Erstgespräch (30 Minuten).

Was zeigen Studien zu Video in der Aufklärung?

Kurz gesagt: Mit Video schneiden Patienten in Wissenstests meist etwas besser ab, und in einer neuen Studie war das Arztgespräch kürzer. Der Effekt ist oft klein, ebenso die Studien, und gemessen wird meist kurz nach der Aufklärung. Es gibt Studien ohne Vorteil und einzelne, in denen Patienten nach dem Video ängstlicher waren.

StudieEingriff, TeilnehmendeErgebnisGrenze
Thongkloung u. a., 2026 (Bangkok)Laserbehandlung der Plazentagefäße bei Zwillingen (fetofetales Transfusionssyndrom), 44 Schwangerevolle Punktzahl im Wissenstest 68,2 % mit Animation, 31,8 % ohne; Arztgespräch 513 statt 909 Sekundenein Zentrum; der Anteil mit voller Punktzahl war nach Abgleich des Vorwissens nicht mehr signifikant
Redonnet u. a., 2026Operation bei Lumbalstenose, 62 Patientennach 15 Tagen mehr richtige Antworten mit Video als mit Merkblatt (Median 14,35 gegen 12,74)kleine Stichprobe
Tipotsch-Maca u. a., 2016 (Wien)Grauer Star, 123 Patientenim Fragebogen 82 % der Informationen behalten mit Animation, 72 % ohne, jeweils mit Broschüre und GesprächAngst in beiden Gruppen erhöht
Book u. a., 2020 (Mainz)Leistenbruch bei Kindern, 50 Familienmehr Wissen, weniger Angst mit Video zusätzlich zum Gesprächkleine Stichprobe
Gurusamy u. a., 2014 (Cochrane)Gallenblasen-OP, 4 Studien mit verschiedenen Schulungsformen, darunter DVD und Computerprogramm, 431 Patientenkein klarer Effekt auf Wissen, Angst und Zufriedenheitsehr niedrige Qualität der Evidenz
Samarah u. a., 2026Schilddrüsen-OP, 43 ausgewertetkein Unterschied im Wissenkleine Stichprobe
Omezli u. a., 2020Weisheitszahn-OP, 113 Patientenmehr Angst nach Video und GesprächAutoren vermuten Internetvideos, die Patienten vorher selbst sahen

Stand: Oktober 2026. Die Auswahl ist keine systematische Suche.

Sie enthält neue Studien aus PubMed vom September und Oktober 2026, Studien aus Deutschland und Österreich und Studien ohne Vorteil. Grundlage sind die Zusammenfassungen auf PubMed; die Volltexte sind hier nicht ausgewertet. Quellen stehen unten.

In der Metaanalyse von Farrell und Kollegen (2014) über 29 randomisierte Studien erinnerten sich Patienten mit audiovisuellen Hilfen direkt nach der Aufklärung besser. Für spätere Zeitpunkte waren die Studien zu uneinheitlich. Glaser und Kollegen werteten 2020 insgesamt 52 Studien aus. Von 27 audiovisuellen Angeboten verbesserten 15 das Verständnis signifikant, bei interaktiven digitalen Angeboten waren es 11 von 13.

In der Studie von Thongkloung und Kollegen lief die Animation vor dem Gespräch, und das Gespräch dauerte 396 Sekunden kürzer. Die gesamte Zeit für die Aufklärung lag im Mittel bei 829 statt 909 Sekunden, der Unterschied war nicht signifikant. Ob das eine volle Sprechstunde entlastet, zeigt die Studie nicht.

Wo ich unsicher bin: Die meisten Studien fragen das Wissen kurz nach der Aufklärung ab. Ob sich jemand drei Wochen später an das Risiko erinnert, wenn es darauf ankommt, zeigen sie selten. Ich vermute, dass ein Video zum Wiederholen dabei hilft. Belegt ist das für die Aufklärung vor einem Eingriff nicht.

So setzt du ein Aufklärungsvideo ein

Kurz gesagt: Ein Video je Eingriff, vom zuständigen Fachbereich freigegeben und rechtzeitig vor dem Gespräch beim Patienten. Im Gespräch nennt die Ärztin die Risiken selbst und fragt nach, was angekommen ist. In der Akte steht, welches Video in welcher Fassung der Patient bekommen hat.

  1. Den Eingriff festlegen. Ein Video gehört zu genau einem Eingriff. Ein allgemeiner Film verfehlt die Risiken und Alternativen des einzelnen Verfahrens. Auf Alternativen muss die Aufklärung nach § 630e Abs. 1 BGB hinweisen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
  2. Den Inhalt am Bogen ausrichten. Ich würde das Drehbuch Satz für Satz neben den Aufklärungsbogen des Hauses legen: Jede Aussage im Film braucht ihre Stelle im Bogen. Wie ein Drehbuch mit Bild und Sprechertext aussieht und ob ein Erklärvideo reicht oder 3D nötig ist, beschreibe ich im Ratgeber Erklärvideo oder 3D-Animation.
  3. Jedes Bild fachlich freigeben lassen. Freigeben sollte der Fachbereich, der den Eingriff macht, und zwar das Bild ebenso wie den Text. Stellt ein Hersteller das Video, kläre vorab, wer es freigibt und wer es nach einer Änderung am Bogen nachzieht. Die Abnahme gehört ans Storyboard, die gezeichnete Bildfolge, und ans Animatic, eine einfache abgespielte Fassung mit Sprechertext. Am Storyboard prüft der Fachbereich die Bilder, am Animatic Ablauf und Sprechertext. Beides kommt vor der fertigen Animation; mehr dazu im Glossar.
  4. Verständlich machen. Nach § 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB muss die Aufklärung für den Patienten verständlich sein. Die Begründung zum Patientenrechtegesetz nennt leichte Sprache und eine Sprache, die der Patient versteht. Untertitel und Sprachfassungen helfen beim Video. Für das Gespräch braucht es bei Bedarf eine sprachkundige Person oder einen Dolmetscher.
  5. Früh verschicken. Nach § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB muss die Aufklärung so rechtzeitig kommen, dass der Patient wohlüberlegt entscheiden kann. Bei stationärer Behandlung ist eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs nach dem Bundesgerichtshof (2003) grundsätzlich verspätet. Schick den Link mit der Terminbestätigung, spätestens zum Vorgespräch, über einen Versandweg und eine Plattform, die das Haus vorab datenschutzrechtlich freigegeben hat.
  6. Im Gespräch die Risiken nennen. Die Ärztin knüpft an den Film an, nennt die Risiken selbst und lässt sich in eigenen Worten erklären, was der Patient verstanden hat. Dieses Rückfragen heißt Teach-back. In der Übersichtsarbeit von Glaser und Kollegen (2020) verbesserten alle drei Angebote mit Test und Rückmeldung oder Teach-back das Verständnis signifikant. Das sind nur drei Studien; ich nehme es als Hinweis.
  7. Dokumentieren. Titel und Fassung des Videos gehören in die Akte, neben den Vermerk zum Gespräch. § 630f Abs. 2 BGB zählt Einwilligungen und Aufklärungen ausdrücklich zu den Pflichtangaben der Akte.
  8. Die Wirkung prüfen. Ich würde je mindestens eine Wissensfrage zu Risiken, Nutzen, Alternativen und Ablauf stellen. Die Fragen gehen an Patienten ohne und mit Video, nach einigen Wochen noch einmal. Dazu kommen die Dauer der Gespräche und eine Frage nach der Angst. Nur 6 von 44 Studien einer Übersicht von Schenker und Kollegen (2011) haben alle vier Inhalte abgefragt.

Tipp: Ändert sich der Aufklärungsbogen, ändert sich auch das Video. Eine Versionsnummer im Abspann und in der Akte zeigt später, welcher Stand galt.

Dokumentation: was Bogen und Unterschrift beweisen

Kurz gesagt: Ob richtig aufgeklärt wurde, muss im Streit der Behandelnde beweisen. Ein unterschriebener Bogen ist dafür ein Indiz. Ein Häkchen bei „Video erhalten“ kann ein Indiz dafür sein, dass der Patient den Film bekommen hat; über Verständnis und Gespräch sagt es nichts. Die Aufklärung selbst gehört nach § 630f Abs. 2 BGB in die Akte.

Die Beweislast regelt § 630h Abs. 2 BGB: „Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat.“ Den Wert eines unterschriebenen Formulars hat der Bundesgerichtshof 2014 bestimmt: „Das unterzeichnete Einwilligungsformular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs.“

Für das Video heißt das: Ein Vermerk in der Akte hält fest, welches Video in welcher Fassung der Patient bekommen hat. Daneben steht, welche Risiken im Gespräch fielen.

Unterlagen, die der Patient unterschreibt, muss er nach § 630e Abs. 2 BGB als Abschrift bekommen. Zu einem Link auf das Video sagt das Gesetz nichts. Mir scheint es sinnvoll, ihn mitzugeben, damit der Patient den Film zu Hause noch einmal sehen kann.

Aufklärung in Österreich und der Schweiz

Kurz gesagt: Der Oberste Gerichtshof in Wien hält das persönliche Gespräch für unersetzlich. In der Schweiz ist die Aufklärung an keine feste Form gebunden. Der Arzt muss aber beweisen, dass er ausreichend informiert hat, und der Leitfaden von SAMW und FMH empfiehlt schriftliche Information zusammen mit dem Gespräch.

Der Rechtssatz des österreichischen Obersten Gerichtshofs, zuletzt 2018 herangezogen (5 Ob 75/18t), lautet: „Zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt es nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen; vielmehr kann das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden.“

Das Schweizer Bundesgericht verlangt eine Information in klaren, verständlichen und möglichst vollständigen Worten. Beweisen muss sie der Arzt. Der rechtliche Leitfaden von SAMW und FMH sieht keine feste Form vor, hält eine rein schriftliche Mitteilung aber nicht in jedem Fall für geeignet. Als Praxistipp empfiehlt er, schriftliche Information mit einer mündlichen Besprechung zu kombinieren und die Aufklärung sorgfältig zu dokumentieren.

Wenn ein Hersteller das Video stellt

Kurz gesagt: Stellt ein Medizinprodukte-Hersteller das Video, können das Heilmittelwerbegesetz und Art. 7 der Medizinprodukte-Verordnung greifen. Das Produkt darf grundsätzlich zu sehen sein. Bild und Ton dürfen aber nicht über Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung täuschen, und die Risiken gehören dazu. Wer freigibt und wer für Fehler einsteht, regeln Hersteller und Klinik am besten vorab schriftlich.

Art. 7 der europäischen Medizinprodukte-Verordnung (MDR) untersagt bei Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Bewerbung Texte und Abbildungen, die über Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung eines Produkts irreführen können. Dazu zählt, dem Produkt Eigenschaften zuzuschreiben, die es nicht hat, oder nicht über die zu erwartenden Risiken zu informieren. Ich würde das Produkt deshalb so zeigen, wie es die Gebrauchsanweisung beschreibt, mit erkennbarer Herkunft und ohne Erfolgsversprechen.

Das Heilmittelwerbegesetz erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a die Werbung für Medizinprodukte. Nach § 3 ist es unter anderem irreführend, fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg sei sicher zu erwarten. Für Medizinprodukte gilt außerhalb der Fachkreise auch das Verbot, mit Veröffentlichungen zu werben, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 9).

Für die Schweiz bestimmt Art. 69 Abs. 1 der Medizinprodukteverordnung: „Die Anpreisung von Produkten darf ausschliesslich Aussagen enthalten, die der Produktinformation entsprechen.“ Publikumswerbung ist dort verboten für Produkte, die nur für die Anwendung durch Gesundheitsfachpersonen bestimmt sind.

Gibt ein Hersteller der Klinik das Video gratis, kommt eine zweite Frage dazu. § 7 HWG verbietet grundsätzlich, Zuwendungen anzubieten oder zu gewähren. Die §§ 299a und 299b StGB regeln Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Ob ein Video darunterfällt, hängt vom Einzelfall ab. Das gehört vorab in die Prüfung beider Seiten.

Offen bleibt meist, wer einsteht, wenn ein Bild fachlich falsch ist. Aufklären muss gegenüber dem Patienten weiterhin der Behandelnde, das Material liefert der Hersteller. Wer zwischen beiden freigibt, korrigiert und für Fehler im Material einsteht, würde ich vor Produktionsbeginn vertraglich regeln.

Wichtig: Lass Drehbuch und Einsatz des Videos von der Rechtsabteilung des Hauses oder des Herstellers prüfen, bevor es Patienten erreicht.

Typische Fehler beim Aufklärungsvideo

Kurz gesagt: Ein Video ersetzt weder das Gespräch noch die rechtzeitige Aufklärung, und es muss zum aktuellen Bogen passen. Fehler entstehen, wenn das Video mehr übernehmen soll oder zu spät kommt. Beispiele sind ein Film ohne Gespräch, ein Video am Tag der Operation, ein Risiko nur im Film, ein Video, das dem Bogen hinterherläuft.

  • Film läuft, Bogen wird unterschrieben. Ohne Gespräch fehlt, was § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangt.
  • Ein Risiko steht nur im Video. Für den Bogen hat der Bundesgerichtshof 2024 entschieden, dass das nicht genügt.
  • Das Video kommt am Tag des Eingriffs. Dann fehlt die Zeit zum Überlegen. Die Begründung zum Patientenrechtegesetz nennt ein Beispiel. Liegt zwischen dem Beginn der Aufklärung und der Narkose nur etwa eine halbe Stunde, fehlt im Regelfall die Zeit für eine überlegte Entscheidung.
  • Patienten suchen selbst im Netz. In einer Studie zur Weisheitszahn-OP (Omezli u. a., 2020) führen die Autoren die höhere Angst auf Internetvideos zurück, die Patienten unkontrolliert gesehen hatten. Ob ein geprüftes Video des Hauses besser abschneidet, lässt die Studie offen. Wer eins einsetzt, sollte bei der Wirkungsprüfung die Angst mitmessen.
  • Angst wird unterschätzt. In einer randomisierten Studie mit 80 Patienten vor einer Nierenstein-Operation (Gelmis u. a., 2025) bekam eine Gruppe zusätzlich eine 3D-Animation von sieben Minuten. Diese Gruppe verstand mehr. Zwei Patienten zogen wegen gestiegener Angst ihre Teilnahme zurück; aus welcher Gruppe, sagt die Zusammenfassung nicht. Wer ein Video mit Risiken einsetzt, sollte danach jemanden für Fragen bereithalten.
  • Bogen und Video laufen auseinander. Das passiert, sobald jemand den Bogen überarbeitet und das Video nicht nachzieht.

Vielleicht unterschätze ich, wie voll ein Sprechstundentag ist, wenn ich zu jedem Video Rückfragen im Gespräch erwarte.

Im Gesundheitswesen dokumentieren wir sorgfältig, dass aufgeklärt wurde, und messen selten, ob verstanden wurde. Den Gedanken habe ich für medconweb am Beispiel des Entlassmanagements aufgeschrieben; vor einem Eingriff gilt er aus meiner Sicht genauso. Ein Video ändert daran nur etwas, wenn danach jemand fragt, was hängen geblieben ist. Sonst ist es ein zweiter Bogen, diesmal mit Ton.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch: § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten, § 630e Aufklärungspflichten, § 630f Dokumentation der Behandlung, § 630h Beweislast, § 126b Textform. Abgerufen am 12.10.2026, § 630c am 19.10.2026.
  2. Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BT-Drucksache 17/10488, 2012.
  3. Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz), BT-Drucksache 19/13438, 2019, S. 70.
  4. Bundesgerichtshof: Urteil vom 5. November 2024, VI ZR 188/23.
  5. Bundesgerichtshof: Urteil vom 25. März 2003, VI ZR 131/02.
  6. Bundesgerichtshof: Urteil vom 28. Januar 2014, VI ZR 143/13.
  7. Heilmittelwerbegesetz: § 1, § 3, § 11, § 7. Abgerufen am 12.10.2026.
  8. Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR), Art. 7. Abgerufen am 13.10.2026.
  9. Oberster Gerichtshof (Österreich): Rechtssatz RS0102906, Rechtsinformationssystem des Bundes.
  10. Strafgesetzbuch: § 299a, § 299b. Abgerufen am 12.10.2026.
  11. Schweizerisches Bundesgericht: BGE 133 III 121, Erwägungen 4.1.2 und 4.1.3.
  12. SAMW und FMH: Rechtlicher Leitfaden für die Praxis, Kapitel 3.2 Patientenaufklärung.
  13. Schweizerischer Bundesrat: Medizinprodukteverordnung (MepV), SR 812.213, Art. 69, Fassung vom 1. Juli 2026.
  14. Bahner B.: Video-Aufklärung: Aufklärung des Patienten per Video – ist dies rechtlich zulässig? Zahnarztpraxis professionell, 2015.
  15. Land Tirol, Bezirkskrankenhaus Reutte: Endbericht visuelle Narkoseaufklärung in der Anästhesieambulanz.
  16. Kessels R. P. C.: Patients’ memory for medical information. Journal of the Royal Society of Medicine, 2003.
  17. Thongkloung P. u. a.: Animation-assisted counseling before fetoscopic laser surgery for twin-to-twin transfusion syndrome: a randomized controlled trial. American Journal of Obstetrics & Gynecology MFM, 2026.
  18. Redonnet J. u. a.: Patient understanding of lumbar spinal stenosis surgery: Video versus leaflet. Orthopaedics & Traumatology: Surgery & Research, 2026.
  19. Tipotsch-Maca S. M. u. a.: Effect of a multimedia-assisted informed consent procedure on the information gain, satisfaction, and anxiety of cataract surgery patients. Journal of Cataract & Refractive Surgery, 2016.
  20. Book F. u. a.: Access to an online video enhances the consent process, increases knowledge, and decreases anxiety of caregivers with children scheduled for inguinal hernia repair: A randomized controlled study. Journal of Pediatric Surgery, 2020.
  21. Gurusamy K. S. u. a.: Formal education of patients about to undergo laparoscopic cholecystectomy. Cochrane Database of Systematic Reviews, 2014.
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  23. Omezli M. M. u. a.: Does Watching Videos Increase the Perioperative Anxiety in Patients Undergoing Third Molar Surgery? A Randomized Trial. Journal of Oral and Maxillofacial Surgery, 2020.
  24. Gelmis M. u. a.: Video-assisted education for informed consent in percutaneous nephrolithotomy: a prospective study on patient comprehension. World Journal of Urology, 2025.
  25. Farrell E. H. u. a.: Systematic review and meta-analysis of audio-visual information aids for informed consent for invasive healthcare procedures in clinical practice. Patient Education and Counseling, 2014.
  26. Glaser J. u. a.: Interventions to Improve Patient Comprehension in Informed Consent for Medical and Surgical Procedures: An Updated Systematic Review. Medical Decision Making, 2020.
  27. Schenker Y. u. a.: Interventions to improve patient comprehension in informed consent for medical and surgical procedures: a systematic review. Medical Decision Making, 2011.
  28. Bossert V.: Die KI sagt die Wiederaufnahme voraus – aufgehalten hat sie noch keine. medconweb, 28.07.2026.
  29. Bossert V.: Hightech im OP und Faltblatt für Hospital at Home. Health&Care Management, August 2026.
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