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Ratgeber · 16 Min. Lesezeit

DiGA-Abschlag ab 2027: was die 28-Tage-Regel für Hersteller heißt

Ab 2027 soll ein Abbruch in den ersten 28 Tagen DiGA-Hersteller einen Abschlag kosten. Was beschlossen ist, was als Abbruch zählt und was du prüfen kannst.

Von Viktor Bossert · Veröffentlicht am 27. Oktober 2026 · Zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2026

Ab dem 1. Januar 2027 soll ein früher Nutzungsabbruch DiGA-Hersteller Geld kosten. Der neue Abschlag soll den vereinbarten Vergütungsbetrag um den Prozentsatz der Nutzer senken, die die Anwendung in den ersten 28 Tagen nach der ersten Nutzung vorzeitig beenden. So sieht es ein neuer § 134 Abs. 4a SGB V vor, den der Bundestag am 15. Oktober 2026 mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen hat. Verkündet ist das Gesetz noch nicht; weil es nach Angaben des Bundestags keine Zustimmung braucht, kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen und Einspruch einlegen (Stand 24. Oktober 2026).

Damit soll die Abbruchquote der ersten vier Wochen den Vergütungsbetrag mindern. In diese Zeit fallen der Weg vom Code bis zur ersten echten Übung und die ersten Wochen, in denen jemand die App nutzt. Dazu kommt die Erwartung, mit der jemand anfängt. Was genau als „vorzeitig beendet“ zählt, ist noch offen.

Gemessen werden soll über die anwendungsbegleitende Erfolgsmessung. Melden müssen bisher nur Hersteller dauerhaft gelisteter DiGA; wie DiGA in der Erprobung erfasst werden, regelt der Beschluss nicht. Der Wortlaut nennt DiGA allgemein, unabhängig vom Firmensitz des Herstellers. Er betrifft nur die Vergütung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 134 SGB V.

Ich biete Erklärvideos und Einführungsinhalte für DiGA-Hersteller an und habe deshalb ein eigenes Interesse an diesem Thema. Bevor ich Visualisierungen hergestellt habe, war ich über zehn Jahre Physiotherapeut, zuletzt in der Schweiz. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Die Fundstellen stehen unten.

Mit dem Preis-Konfigurator kannst du den Rahmen für ein Erklärvideo zu deiner Anwendung grob einschätzen.

Was hat der Bundestag für DiGA beschlossen?

Kurz gesagt: Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 einen nutzungsabhängigen Abschlag beschlossen. Ab 2027 soll der Vergütungsbetrag einer DiGA um die Quote der Nutzer sinken, die sie innerhalb von 28 Tagen nach der ersten Nutzung vorzeitig beenden. Die Regel steht im Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, das noch nicht verkündet ist.

Der neue Absatz steht in der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses. Die ersten beiden Sätze lauten:

„Ab dem 1. Januar 2027 gilt ein nutzungsabhängiger Abschlag von den nach Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Vergütungsbeträgen. Dieser entspricht dem Anteil der Nutzer der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung, die deren Nutzung innerhalb von 28 Tagen nach erstmaliger Nutzung vorzeitig beendet haben, an der Gesamtzahl der Nutzer der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung und wird jeweils für den in § 23a Absatz 3 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung genannten Berichtszeitraum berechnet und erhoben.“

Ausschuss für Gesundheit, Beschlussempfehlung, Drucksache 21/8629, Nr. 19a, neuer § 134 Abs. 4a SGB V

Läge die Quote in einem Berichtszeitraum bei 15 %, sänke der vereinbarte Betrag für diesen Zeitraum also um 15 %. Den Zweck nennt die Begründung offen: „Das Kostenrisiko für die Nutzungsabbrüche liegt bisher vollständig bei den gesetzlichen Krankenkassen.“ Künftig sollen es die Hersteller tragen.

Zugestimmt haben CDU/CSU, SPD und Grüne, Linke und AfD enthielten sich. Laut Dokumentationssystem des Bundestags braucht das Gesetz die Zustimmung des Bundesrats nicht. Der Bundesrat kann also den Vermittlungsausschuss anrufen und Einspruch einlegen, den der Bundestag zurückweisen kann.

Seine nächsten Sitzungen sind am 20. November und 18. Dezember 2026. Ob der Bundesrat das Gesetz am 20. November behandelt, steht noch nicht fest; einen ersten Entwurf der Tagesordnung veröffentlicht er zweieinhalb Wochen vor der Sitzung.

Neu ist die Idee nicht. Schon für das Digital-Gesetz von 2023 war eine Probezeit von vierzehn Tagen ohne Vergütung vorgesehen; der Gesundheitsausschuss strich sie damals. Ich lese den neuen Wortlaut so, dass der Abschlag allein am Dranbleiben hängt; den Gesundheitszustand, den die AbEM ebenfalls erfasst, bezieht er nicht ein.

Wer meldet die Quote, und ab wann kostet sie Geld?

Kurz gesagt: Laut den weiteren Sätzen des neuen Absatzes melden die Hersteller die 28-Tage-Quote über die anwendungsbegleitende Erfolgsmessung an das BfArM. Das BfArM gibt sie an den GKV-Spitzenverband weiter, der den Abschlag rückwirkend festlegt; die Krankenkassen fordern das Geld zurück. Nach dem Meldekalender der DiGAV rechne ich mit ersten Rückforderungen frühestens Ende 2027.

Für die anwendungsbegleitende Erfolgsmessung, kurz AbEM, erfassen Hersteller dauerhaft gelisteter DiGA seit dem 1. Juli 2026 Daten. Nach § 139e Abs. 13 SGB V erfasst sie die Dauer und Häufigkeit der Nutzung, die Zufriedenheit und den Gesundheitszustand, den Patienten selbst angeben.

Die DiGAV regelt den Kalender: Die Hersteller erheben je Quartal und melden das erste Halbjahr bis zum 15. Oktober, das zweite bis zum 15. April des Folgejahres. Die erste Meldung ist am 15. April 2027 fällig. Für den Abschlag kommt ein neuer Datensatz „Abbruch der Nutzung“ hinzu, die 28-Tage-Quote in Prozent.

Auf der DiGA-Seite des BfArM stand am 23. Oktober 2026 zum Abschlag noch nichts. Der Abschlag soll ab dem 1. Januar 2027 gelten. Folgt der neue Datensatz dem bestehenden Meldekalender, wäre nach meiner Rechnung das erste Halbjahr 2027 der erste betroffene Zeitraum, mit Meldung bis zum 15. Oktober 2027.

Die Meldepflicht gilt nach § 23a Abs. 1 DiGAV nur für DiGA, die dauerhaft im Verzeichnis stehen. Laut DiGA-Bericht des GKV-Spitzenverbands werden „die meisten DiGA zunächst zur Erprobung aufgenommen“. Eine Regel, wie für sie eine Quote entsteht, fehlt im neuen Absatz.

Eine grobe Illustration liefert der DiGA-Bericht des GKV-Spitzenverbands: Über 40 DiGA gemittelt lag der verhandelte Vergütungsbetrag bei 227 Euro pro Quartal (Stand 31. Dezember 2025). Bei angenommenen 15 % fielen je Verordnung über ein Quartal rund 34 Euro weg; bei 1.000 Verordnungen kostet jeder Prozentpunkt rund 2.270 Euro. Die 15 % sind eine Rechenannahme in der Größenordnung der BARMER-Befragung und keine Schätzung für eine bestimmte DiGA, denn die Befragung beruht auf Selbstauskunft. Rechne mit deiner eigenen Quote und Verordnungszahl nach; daran würde ich jede Maßnahme für die ersten Wochen messen.

Dazu kommt ab 2027 ein mengenbezogener Abschlag, der schon in § 134 Abs. 1 SGB V steht. Er beträgt mindestens 2 % bei mehr als dreitausend Abgaben im Jahr und mindestens 30 % bei mehr als hunderttausend. Wie beide Abschläge zusammenwirken, beantwortet der neue Absatz nicht.

Einzelheiten zu meinem Angebot für DiGA stehen auf der Seite für DiGA-Hersteller. Welches Einführungsmaterial zu deiner Anwendung passt, besprechen wir im Erstgespräch (30 Minuten).

Was zählt als „vorzeitig beendet“?

Kurz gesagt: Das Gesetz definiert es nicht. Naheliegend ist nach meiner Lesart die Abbruchregel der DiGAV: Bei einer Anwendungsdauer ab 90 Tagen gilt eine Nutzung als abgebrochen, wenn sie drei Wochen ununterbrochen ruht. Eine Auslegung der 28-Tage-Quote durch BfArM oder GKV-Spitzenverband war bis zum 23. Oktober 2026 nicht veröffentlicht.

§ 23c Abs. 4 DiGAV beschreibt den Abbruch genauer. Bei einer Anwendungsdauer unter 90 Tagen genügt eine Pause von 25 % der Anwendungsdauer, bei 30 Tagen also schon 7,5 Tage ohne Nutzung. Steigt jemand danach wieder ein, zählt es trotzdem als Abbruch.

Der DiGA-Leitfaden des BfArM legt zwei Dinge fest. Die Nutzung beginnt mit der Eingabe des Freischaltcodes. Als Abbruchsdatum gilt der erste Tag, an dem die Anwendung nicht mehr genutzt wird.

Ich übertrage das auf die 28 Tage, als eigene Lesart. Wer die App am zehnten Tag zum letzten Mal öffnet, bricht danach am elften Tag ab. Feststellen lässt sich das erst drei Wochen später. Welchem Berichtszeitraum ein solcher Abbruch dann zugerechnet wird, regelt der neue Absatz nicht.

Nach dieser Lesart zählt auch, wer den Code eingibt und nie anfängt, ab der Eingabe als Nutzer und erhöht die Quote. So ergibt es sich aus DiGAV und Leitfaden; bestätigt hat es bisher keine Behörde.

Bei manchen Indikationen reicht eine kurze Nutzung, argumentiert der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV). In der Befragung der BARMER nannten 16,7 % „Mir ging es besser“ als Grund für die Beendigung (BARMER-Arztreport 2024). Ob die kurze Nutzung in diesen Fällen ausreichte, hat die Befragung nicht erhoben. Eine Ausnahme dafür sieht der Wortlaut nicht vor. Bietest du eine solche Anwendung an, würde ich die Frage früh und schriftlich ans BfArM richten.

Warum Hersteller und Kassen die Regel beide kritisieren

Kurz gesagt: In ihren Stellungnahmen zur Anhörung am 7. Oktober 2026 lehnten die Herstellerverbände und der GKV-Spitzenverband die Regel ab, aus entgegengesetzten Gründen. Die Hersteller sehen eine Kürzung für schon erbrachte Leistung. Der GKV-Spitzenverband argumentiert, Abbrüche ließen sich durch Erinnerungen nahezu ausschließen, und spricht der Regel jede Finanzwirksamkeit ab. Zugestimmt hat der Medizinische Dienst Bund.

OrganisationHaltungHauptargument
Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV)dagegenAbbrüche fließen schon in Studien, Preisverhandlung und erfolgsabhängige Vergütung ein; „Nullvergütung“ für erbrachte Leistung; Kurzzeittherapien benachteiligt
BitkomdagegenEin früher Abbruch belegt keinen fehlenden Erfolg; Pausen sind nicht abgegrenzt; erst die AbEM auswerten
GKV-SpitzenverbanddagegenErinnerungsfunktionen machen Abbrüche nahezu vermeidbar, deshalb keine Finanzwirksamkeit; die Kassen können die Herstellerdaten nicht prüfen
Medizinischer Dienst Bunddafür„nachgelagertes Korrektiv“

Stand: Stellungnahmen zur Anhörung im Gesundheitsausschuss am 7. Oktober 2026 (Ausschussdrucksachen 21(14)108).

Der GKV-Spitzenverband begründet seine Ablehnung so: Alle DiGA hätten Erinnerungsfunktionen, und „über diese Funktionen können Nutzungsabbrüche nahezu ausgeschlossen werden.“

Ich halte das für zu optimistisch. Ich vermute, eine Erinnerung holt jemanden zurück, der die App vergessen hat. Wer von ihr enttäuscht ist, öffnet sie wegen einer Mitteilung auf dem Handy eher nicht wieder. Eine Übersichtsarbeit über 14 randomisierte Studien fand für Erinnerungen und Hinweise einen kleinen Effekt auf die Nutzung digitaler Angebote (Alkhaldi und Kollegen, 2016). Die Werte der Studien lagen weit auseinander.

Wo Nutzer in den ersten vier Wochen abspringen

Kurz gesagt: Die vorhandenen Daten zeigen, wo Nutzer abspringen: vor dem Start, direkt nach der Aktivierung und in den ersten Wochen der Nutzung. Als häufigsten Grund für eine Beendigung, gleich zu welchem Zeitpunkt, nannten Befragte, dass die Anwendung ihre Erwartungen nicht erfüllt hat. Technische Probleme kamen deutlich seltener vor.

StelleBefundQuelle und Stand
Code nie eingelöst18 % der Freischaltcodes blieben ungenutzt; bis zur Einlösung vergingen im Median vier ArbeitstageGKV-Spitzenverband, DiGA-Bericht 2025, Stand 31.12.2025
aktiviert, nie genutzt3,9 % der BefragtenBARMER-Arztreport 2024, Befragung 2023
beendet innerhalb der ersten Woche, nach 1 bis 2 Wochen, nach 3 bis 4 Wochen3,5 %, 4,4 %, 6,9 % der BefragtenBARMER-Arztreport 2024
über Funktionen nicht informiert37 % der BefragtenAOK-Bundesverband, Befragung 2022

Für den Abschlag dürften nach meiner Lesart alle zählen, die den Freischaltcode eingegeben haben, auch ohne erste Sitzung. Wer den Code nie einlöst, gilt nicht als Nutzer, und für ihn wird nichts abgerechnet. Die 3,9 % „nach Aktivierung nicht genutzt“ stammen aus der Frage nach der Nutzungshäufigkeit. Zu den Wochenwerten lassen sie sich deshalb nicht einfach addieren. In den ersten vier Wochen beendeten in der BARMER-Befragung zusammen 14,8 % der Befragten ihre DiGA. Befragt wurden im März 2023 1.711 Versicherte mit einer häufig eingesetzten DiGA.

Bei den Gründen für die Beendigung lag in der BARMER-Befragung „Anwendung hat Erwartungen nicht erfüllt“ mit 34,5 % vorn. Ein Viertel der Befragten (25,1 %) hatte nicht den Eindruck, dass die DiGA ihre Symptome verbessern wird. Technische Probleme nannten 7,8 %, eine zu komplizierte Handhabung 6,8 % und „Inhalte nicht verstanden“ 1,4 %. Mehrfachantworten waren möglich.

Die Zahlen beruhen auf Selbstauskunft und folgen nicht der Abbruchregel der DiGAV. Ob die AbEM ähnliche Werte liefert, zeigen erst ihre Meldungen; die erste ist am 15. April 2027 fällig.

Unverstandene Inhalte waren in dieser Befragung also selten der Grund, den Nutzer nannten. Gleichzeitig gaben in der AOK-Befragung 37 % an, nicht über die Funktionen ihrer DiGA informiert worden zu sein. Woher die enttäuschten Erwartungen hinter den 34,5 % kamen, hat die Befragung nicht erhoben. Möglich ist beides: ein falsches Bild vor dem Start oder zu wenig Nutzen in der Anwendung.

Ich würde deshalb zuerst die eigenen Abbruchgründe auswerten. Nennen Nutzer vor allem unklare Erwartungen oder einen holprigen Start, kann Einführungsmaterial ansetzen. Nennen sie fehlenden Nutzen, liegt die Aufgabe in der Anwendung selbst.

Was ein Hersteller in den ersten vier Wochen prüfen kann

Kurz gesagt: Ich würde die ersten vier Wochen aus Sicht eines neuen Nutzers durchgehen und an jeder Absprungstelle fragen, welches Material dort fehlt. Studien, meist zu digitalen Angeboten für psychische Erkrankungen, finden kleine Effekte von Begleitung und Erinnerungen und einen Zusammenhang zwischen positiver Erwartung und Nutzung. Eine Studie, die bei Einführungsvideos die Abbruchquote misst, fehlt bisher.

  1. Den Weg vom Code zur ersten Sitzung nachgehen. Wie kommt der Code beim Nutzer an, wo gibt er ihn ein, wie lange dauert die Registrierung? Ich würde den Weg einmal selbst gehen, mit einem frischen Testzugang. Für die Quote zählt der Teil ab der Codeeingabe; der Weg davor entscheidet, ob jemand überhaupt startet. Ob es klappt, zeigt die Zeit von der Codeeingabe bis zur ersten inhaltlichen Sitzung in den eigenen Daten.

  2. Die Erwartung in der ersten Sitzung klären. Was leistet die Anwendung in welcher Woche, wann ist frühestens etwas zu merken, wie viel Zeit kostet sie pro Woche? Zainal und Kollegen fanden 2026 in einer Metaanalyse über 117 Studien zu digitalen Angeboten für psychische Gesundheit einen Zusammenhang zwischen positiver Erwartung und Nutzung. Sie empfehlen „Materialien vor Beginn der Intervention, die realistische Erwartungen setzen“ (eigene Übersetzung). Für mich passt beides zusammen, wenn sich die Zuversicht auf etwas richtet, das in den ersten Wochen auch eintritt.

    In einer randomisierten Studie mit 128 Hausarztpatienten mit depressiven Symptomen (Ebert und Kollegen, 2015) erhöhte ein kurzes Informationsvideo die Akzeptanz internetbasierter Angebote. Die Studie hat die Akzeptanz gemessen; ob die Patienten die Angebote danach nutzten, hat sie nicht erhoben.

  3. Die Verordnenden einbeziehen. In der AOK-Befragung von 2022 kam bei 68 % der Nutzer der Hinweis auf die DiGA aus der Arztpraxis. Über die Nutzung sprachen später nur 38 % mit der Praxis. Ich würde dafür eine Seite für die Praxis anlegen: was die Anwendung in den ersten Wochen vom Patienten verlangt und wann frühestens etwas zu merken ist.

  4. Erinnerung und Begleitung für die ersten Wochen planen. Eine Metaanalyse über 31 randomisierte Studien zu textbasierten Behandlungen psychischer Erkrankungen fand mit menschlicher Begleitung eine etwas höhere Adhärenz, mit kleinem Effekt (Koelen und Kollegen, 2022). Für Erinnerungen gilt der kleine Effekt aus der Übersichtsarbeit von Alkhaldi und Kollegen.

  5. Den Wiedereinstieg vor Ablauf der Pause anbieten. Nach der DiGAV zählt ein Abbruch auch dann, wenn jemand nach drei Wochen wieder einsteigt. Ein Angebot zum Weitermachen dient zuerst der Behandlung, die jemand begonnen hat. Für die Quote zählt es nur, wenn es kommt, bevor die Pause als Abbruch gilt. Bei Anwendungen unter 90 Tagen ist dieses Fenster kurz. Die eigenen Nutzungsdaten der ersten Tage taugen als Auslöser.

  6. Die 28-Tage-Quote jetzt schon intern nachrechnen. Mit der Abbruchregel der DiGAV lässt sich die eigene Quote vor der ersten Meldung Woche für Woche schätzen. Ob eine Änderung wirkt, siehst du am Vergleich von Startkohorten; zählen dürfen dabei nur Nutzer, deren 28 Tage abgelaufen sind und bei denen sich eine Pause schon als Abbruch feststellen lässt, also etwa sieben Wochen nach dem Start. Bei 15 % Quote und je 300 Nutzern in zwei Kohorten muss der Unterschied rund sechs Prozentpunkte betragen, bevor er sich vom Zufall abhebt.

Tipp: Frag Testnutzer nach dem ersten Durchlauf, was sie in den ersten vier Wochen von der Anwendung erwarten. Wie sich Verständnis prüfen lässt, zeigt der Ratgeber zur ärztlichen Aufklärung per Video am Beispiel der Patientenaufklärung.

Wo ich ehrlich unsicher bin: Die Studien zu Begleitung und Erwartung (Koelen, Zainal, Ebert) stammen aus digitalen Angeboten für psychische Erkrankungen, viele unter Studienbedingungen. Für deutsche DiGA im Versorgungsalltag gibt es kaum Daten zur Wirkung einzelner Maßnahmen. Ob ein zweiminütiges Startvideo die Quote um einen Prozentpunkt senkt oder gar nicht, weiß ich nicht. Liegt der Abbruch an der Anwendung selbst, etwa weil sie für die Indikation zu wenig bringt, hilft kein Einführungsmaterial. Die 34,5 und 25,1 % aus der BARMER-Befragung deuten darauf, dass das oft eine Rolle spielt.

Was offen bleibt und wo Werbung beginnt

Kurz gesagt: Offen sind die genaue Definition des Abbruchs, der Umgang mit Erprobungs-DiGA, das Verhältnis zu den anderen Abschlägen und der Termin des Inkrafttretens. Sobald Einführungsmaterial für die Anwendung wirbt, gilt außerdem das Heilmittelwerbegesetz, weil DiGA Medizinprodukte sind. Versprechen zur Wirkung gehören nicht hinein.

Offen sind vor allem fünf Fragen.

  • Wie verknüpfen BfArM und GKV-Spitzenverband die 28 Tage mit der Abbruchregel der DiGAV?
  • Wie entsteht eine Quote für DiGA in der Erprobung?
  • Addieren sich Abbruchabschlag, mengenbezogener Abschlag und erfolgsabhängige Preisbestandteile?
  • Was zählt als Nutzung: schon das Öffnen der App oder erst eine Übung? Die DiGAV spricht nur von „Nutzungsvorgängen“.
  • Wann wird das Gesetz verkündet, und ruft der Bundesrat den Vermittlungsausschuss an?

DiGA sind nach § 33a SGB V Medizinprodukte, für ihre Werbung gilt deshalb das Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG). Das gilt auch für ein Einführungsvideo, sobald es die Anwendung anpreist; mehr dazu im Ratgeber Erklärvideo oder 3D-Animation. Der GKV-Spitzenverband warnt im DiGA-Bericht bei Werbung mit Erfahrungsberichten vor der „Gefahr, bei den Versicherten eine verzerrte Erwartungshaltung zu wecken“.

Ich würde Einführungsmaterial deshalb so bauen, dass es zeigt, was die Anwendung tut und was der Nutzer tun muss. Woher die enttäuschten Erwartungen in der BARMER-Befragung kamen, hat sie nicht erhoben. Ein Besserungsversprechen im Material würde aber eine Erwartung setzen, die erst die Anwendung einlösen muss.

Wird das Gesetz so verkündet, mindert ab 2027 der neue Abschlag den Vergütungsbetrag um ein Prozent je Prozentpunkt Abbruchquote. Wie er mit den anderen Abschlägen zusammenwirkt, ist offen. Die erste Meldung, an der sich das ablesen lässt, ist nach meiner Lesart im Oktober 2027 fällig.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit: Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, Drucksache 21/8629. 14.10.2026 (Vorabfassung), Nr. 19a und Art. 9b mit Begründung.
  2. Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 21/102. 15.10.2026.
  3. Deutscher Bundestag, DIP: Vorgang Gesetz zur Reform der Notfallversorgung. Abruf 23.10.2026.
  4. Bundesrat: Tagesordnungen und Plenarsitzungstermine. Abruf 23.10.2026.
  5. Bundesministerium der Justiz: § 134 SGB V, § 139e SGB V, § 23a DiGAV, § 23c DiGAV. Abruf 23.10.2026.
  6. BfArM: Das Fast-Track-Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nach § 139e SGB V, Leitfaden, Version 3.6. 10.12.2025, Kap. 6.2.2.
  7. BfArM: Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Abruf 23.10.2026.
  8. GKV-Spitzenverband: DiGA-Bericht des GKV-Spitzenverbandes 2025. Bericht über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen. 01.04.2026, Berichtszeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2025.
  9. Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung: Stellungnahme zur Anhörung, Ausschussdrucksache 21(14)108(10). 06.10.2026.
  10. Bitkom: Stellungnahme: Zusätzlicher Vergütungsabschlag für Digitale Gesundheitsanwendungen. 10/2026.
  11. GKV-Spitzenverband: Stellungnahme zur Anhörung, Ausschussdrucksache 21(14)108(35). 06.10.2026.
  12. Medizinischer Dienst Bund: Stellungnahme zur Anhörung, Ausschussdrucksache 21(14)108(30). 06.10.2026.
  13. BARMER, bifg: Arztreport 2024, Pressemappe. 27.02.2024.
  14. AOK-Bundesverband: Apps auf Rezept: Insgesamt positiv bewertet, aber für viele Nutzende verzichtbar. 11.01.2023, Befragung 2022.
  15. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit: Beschlussempfehlung zum Digital-Gesetz, Drucksache 20/9788. 13.12.2023.
  16. Alkhaldi G et al.: The Effectiveness of Prompts to Promote Engagement With Digital Interventions: A Systematic Review. J Med Internet Res 2016;18(1):e6.
  17. Koelen JA et al.: Man vs. machine: A meta-analysis on the added value of human support in text-based internet treatments („e-therapy“) for mental disorders. Clin Psychol Rev 2022;96:102179.
  18. Zainal NH et al.: What factors are related to engagement with digital mental health interventions (DMHIs)? A meta-analysis of 117 trials. Health Psychol Rev 2026;20(1):151–171.
  19. Ebert DD et al.: Increasing the acceptance of internet-based mental health interventions in primary care patients with depressive symptoms. A randomized controlled trial. J Affect Disord 2015;176:9–17.
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